Niedrigenergiehaus nach Gebäudeenergiegesetz (GEG): ehemals Vorgaben nach EnEV
Niedrigenergiehaus GEG (EnEV)
Aus EnEG, EnEV und EEWärmeG wirg GEG
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze werden die drei energiesparrechtlichen Regelwerke für Gebäude (Energieeinsparungsgesetz – EnEG, Energieeinsparverordnung – EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) im November 2020 zum Gebäudeenergiegesetz - GEG zusammengeführt.
Die energetischen Anforderungen für Neubau und Sanierung bleiben vorerst unverändert auf dem Stand der zuletzt gültigen EnEV.
Niedrigenergiehaus nach dem Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt die energetische Anforderungen an Gebäude fest:
- Für Neubau gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, indem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
- Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar. Erforderlich ist ein Mindestdeckungsanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs.
- Eingeführt wird ein Verbot von Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ab 2026.
- Die aktuelle Fassung des GEG tritt zum 1. November 2020 in Kraft, im Jahr 2023 werden die energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand nochmals überprüft.
GEG Vorgaben für einen Neubau
Wer ein neues Wohnhaus plant und baut, muss darauf achten, dass
- der berechnete, jährliche Primärenergiebedarf des Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung und
- der spezifische Transmissionswärmeverlust
die erlaubten Höchstwerte nicht überschreiten. Diese Höchstwerte werden anhand eines individuell 1:1 maßgeschneiderten, virtuellen Referenz-Gebäudes festgelegt.
Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln. Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden mit jeder neuen EnEV erhöht: der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für neue Wohngebäude wurde im Vergleich zur EnEV 2014 ab 2016 nochmal um 25 Prozent verbessert. Gleichzeitig sind die Anforderungen an die Dämmung um durchschnittlich 20 % gestiegen.
Ein klassisches Einfamilienhaus muss folgende Anforderungen einhalten
• Primärenergiebedarf (PE) ? 51 kWh/(m2*a)
• Spezifischer Transmissionswärmeverlust (H?T) ? 0,368 W/(m2*k)
Mögliche Heizungssysteme zur Erfüllung der Primärenergie-Anforderungen des GEG (EnEV 2016)
Mögliche Heizungssysteme | PE in kWh/(m2*a) | GEG konform? |
Biogas (Wärmenetz) | 9,40 | ja |
Pelletheizung mit Solarthermie | 14,20 | ja |
Pelletheizung | 19,00 | ja |
Sole-Wasser-Wärmepumpe | 19,80 | ja |
Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Photovoltaik | 22,40 | ja |
Geothermie (Wärmenetz) | 35,80 | ja |
Luft-Wasser-Wärmepumpe | 37,90 | ja |
Erdgasheizung mit Solarthermie | 50,60 | ja |
Erdgasheizung | 51,70 | nein |
(Quelle: Greenhouse Media GmbH) |
GEG Vorgaben für einen Altbau
Auch ältere Wohngebäude müssen grundsätzlich gewisse Mindestanforderungen der EnEV erfüllen. Ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits am 1.2.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. In allen anderen Fällen des Eigentümerwechsels (durch Hauskauf, Erbe oder Schenkung) gelten die folgenden Pflichten zur Sanierung bzw. Nachrüstung bei bestehenden Gebäuden nach GEG:
- Alte Heizkessel erneuern: Über 30 Jahre alte Gas- oder Öl-Heizkessel müssen erneuert werden, davon ausgenommen sind u.a. Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
- Warmwasserführende Rohre dämmen
- Oberste Geschoßdecken oder Dach dämmen
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt eine Frist von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel. Wer die Sanierungspflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, muss mit einer Strafe von bis zu 50.000€ rechnen.
Weitere Vorschriften GEG für bestehende Gebäude
- bestimmte Wartungsintervalle für die Haustechnik, z.B. die Klimaanlage.
- Bei Verkauf oder Neuvermietung ist die Vorlage eines Energieausweises Pflicht
(Ausnahme: Denkmalgeschützte Gebäude)
Sanierungspflichten bei Ausbau, Umbau und Erneuerung
- Bei größeren Umbaumaßnahmen wie Änderungen der Gebäudehülle, Erweiterungen und Ausbau sind die Eigentümer verpflichtet, die Anforderungen des GEG einzuhalten. Die Anforderungen unterscheiden sich von denen bei einem Neubau.
- Werden einzelne Bauteile erneuert (z.B. Austausch der Fenster), müssen die Anforderungen des GEG für diese einzelnen Bauteile eingehalten werden. Weiteres Beispiel: Wenn der Fassadenputz entfernt wird, gilt dies als Erneuerung der Fassade und die entsprechenden Dämmwerte für die Außenwände müssen eingehalten werden.
Achtung: Für Häuser nach dem EnEV- bzw. GEG-Standard hat sich der Begriff Effizienzhaus bzw. KfW Effizienzhaus eingebürgert. Die Informationen auf dieser Seite sind weiter gültig, wir bieten Ihnen aber auch Aktuelleres zum Thema Effizienzhaus.